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ACE Stoßdämpfer GmbH
Albert-Einstein-Straße 15
D-40764 Langenfeld
als Bestellerin nachfolgend ACE
(Stand März 2003)
Zur Verwendung gegenüber:
- einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt (Unternehmer)
- juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Geltungsbereich
- Die Einkaufsbedingungen von ACE gelten ausschließlich,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart
wurde.
- Entgegenstehenden oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende
Lieferbedingungen wird im voraus widersprochen, es sei denn,
es wird ihrer Geltung seitens ACE schriftlich zugestimmt.
- Mit Ausführung der Bestellung von ACE werden diese Einkaufsbedingungen
für diesen und alle nachfolgenden Aufträge anerkannt,
auch wenn in einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein,
einer Rechnung, in einem Schreiben des Lieferanten oder in sonstiger
Weise auf die Bedingungen des Lieferanten verwiesen wird.
- Die Einkaufsbedingungen der ACE gelten auch dann, wenn der
Vertrag mit dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder
von den Einkaufsbedingungen der ACE abweichenden Bedingungen
des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird.
- Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Lieferanten.
II. Bestellung und Auftragsbestätigung, Vertragsänderung
- ACE kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer
sie nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Auftragseingang
schriftlich angenommen hat. (Auftragsbestätigung)
- Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab,
so ist ACE nur gebunden, wenn ACE der Abweichung schriftlich
zugestimmt hat.
- Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sind nur
wirksam, wenn sie von ACE schriftlich bestätigt worden
sind.
- ACE kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach
Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten
zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen
beiderseits, insbesondere hinsichtilch der Mehr- oder Minderkosten
sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
III. Lieferzeit
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Für
die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang
bei der von ACE angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit
von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen
auf deren Abnahme an.
- Erfolgt eine Lieferung oder eine vereinbarte Teillieferung
aus Verschulden des Lieferers ganz oder teilweise nicht zum
vereinbarten Termin, ist ACE berechtigt, nach ergebnislosem
Ablauf einer von ACE zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
- Bei einem Fixkauf (§ 376 HGB) entfällt das Erfordernis
einer Nachfristsetzung.
- Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin,
behält sich ACE vor, die Rücksendung auf Kosten und
Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger
Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei ACE
auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
- Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung
ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine
Entscheidung einzuholen.
- Im Fall des Lieferverzuges ist ACE berechtigt, pauschalierten
Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete
Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Dem Lieferanten steht das Recht zu, ACE nachzuweisen, dass
infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
- Durch die Annahme einer verspätet erfolgten Lieferung
werden etwaige Schadenersatzansprüche von ACE nicht berührt.
- Bei Beantragung oder Eröffnung von Insolvenz-, Vergleichs-
bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen
des Lieferers bzw. bei Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels
Masse, bei Wechsel- oder Scheckprotesten und bei Zahlungseinstellungen
ist ACE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und zwar
auch dann, wenn der Vertrag von ACE oder dem Lieferer oder beiderseits
schon ganz oder teilweise erfüllt worden ist, die Gewährleistungsfristen
für den Lieferer jedoch noch nicht abgelaufen sind.
IV. Gefahrübergang und Versand, Versandkosten
- Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage und bei Leistungen
geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung
oder Montage mit dem Eingang bei der von ACE angegebenen Empfangsstelle
über.
- Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand-, Versicherungs-
und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung
ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den
jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit ACE keine bestimmte
Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer
nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Bei Preisstellung frei Empfänger kann ACE ebenfalls die
Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur
Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte
Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
- Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe
des Inhaltes sowie der vollständigen Bestellkennzeichen
beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort
anzuzeigen.
V. Lieferhindernisse
- Nicht voraussehbare und nicht von ACE zu vertretende behördliche
Maßnahmen, Ereignisse höherer Gewalt einschließlich
Streik und Aussperrung befreien ACE für die Dauer ihres
Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen
Verpflichtung.
- Dauert ein solches Ereignis länger als 2 Monate oder
wird die von ACE zu erbringende Leistung infolge dieser Ereignisse
auf Dauer unmöglich, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
VI. Rechnungen, Fälligkeiten
- In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummer
jeder einzelnen Position anzugeben. Erst dann können sie
bearbeitet werden. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen
nicht zur Zahlung fällig. Rechnungszweitschriften sind
als Duplikate zu kennzeichnen.
- Soweit der Auftragnehmer Materialtests, Prüfprotokolle,
Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung
zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung
und Leistung auch die Übergabe dieser Unterlagen voraus.
Erst mit Übergabe dieser Dokumente sind die Rechnungen
zur Zahlung fällig.
VII. Preise, Zahlungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
- Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, beinhaltet der
Preis die Lieferung einschließlich Versand, Versicherung
und Verpackung.
- Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung
von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt.
- Zahlungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart sein sollte,
innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab vollständiger Lieferung
und Erhalt der prüffähigen Rechnung, frühestens
aber ab Liefertermin, unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb
von 30 Tagen netto.
- Soweit der Auftragnehmer Materialtests, Prüfprotokolle,
Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung
zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung
und Leistung auch die Übergabe dieser Unterlagen voraus.
Erst mit Übergabe dieser Dokumente sind die Rechnungen
zur Zahlung fällig (Ziffer VI.). Skontoabzug ist auch zulässig,
wenn ACE aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe
aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist
beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
- Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen
als vertragsgemäß.
VIII. Forderungsabtretung
Die Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung
von ACE zulässig.
IX. Sach- und Rechtsmängelhaftung, Mängelrüge
- Die Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang.
Geht die Mängelanzeige dem Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist
zu, so verjährt der den konkreten Mangel betreffende Gewährleistungsanspruch
6 Monate nach Zugang, in keinem Falle jedoch vor Ablauf der
Gewährleistungspflicht.
- Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt
werden oder während der Gewährleistungspflicht auftreten,
hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl von ACE entweder
die Mängel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Dies gilt
auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf
Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist
nach billigem Ermessen zu treffen.
- Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw.
die Neulieferung oder leistung nicht innerhalb einer von
ACE zu setzenden angemessenen Frist aus, ist ACE berechtigt,
vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten
oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des
Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der Lieferant außerstande
erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder
-leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
- Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des
Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn der Eintritt des
Verzugs geliefert wird und ACE wegen der Vermeidung eines Verzugs
oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung
hat.
- Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf
Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben
unberührt.
- Mängelrügen können innerhalb von 10 Tagen seit
Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei
Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, binnen
10 Tagen seit ihrer Feststellung erhoben werden.
X. Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit
seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Wird ACE diesbezüglich von einem Dritten in Anspruch
genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, ACE auf erstes
Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf
alle Aufwendungen, die ACE aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
XI. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge,
Geheimhaltung
- Sofern ACE Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich
ACE hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch
den Lieferanten werden für ACE vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware
der ACE mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wird der von ACE beigestellte Gegenstand mit anderen, ACE
nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt,
so erwirbt ACE daran das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache von ACE als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt als vereinbart, dass der Lieferant von ACE anteilsmäßig
das Eigentum überträgt: der Lieferant verwahrt das
Allein- oder Miteigentum für ACE.
- An Werkzeugen behält sich ACE das Eigentum vor; der Lieferant
ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für
die Herstellung der von ACE bestellten Ware einzusetzen. Der
Lieferant ist verpflichtet, die ACE gehörenden Werkzeuge
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden
zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, etwa erforderliche
Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant
ACE sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, macht
er sich gegenüber ACE schadenersatzpflichtig.
- Dem Lieferanten von ACE überlassene Werkzeuge, Formen,
Muster,Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen
und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände
ohne schriftliche Einwilligung von ACE weder an Dritte weitergegeben
noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden.
Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern.
Vorbehaltlich weiterer Rechte kann ACE ihre Herausgabe verlangen,
wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen
strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher
Zustimmung von ACE offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht
erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung
gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages; sie
erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene
Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Unterlieferanten
sind entsprechend zu verpflichten.
XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares
Recht
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist Langenfeld. ACE
ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gericht seines
Firmensitzes zu verklagen.
- Sofern sich aus der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von ACE Erfüllungsort.
- Es findet ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts, Anwendung.
XIII. Salvatorische Klausel
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
- Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung
zu vereinbaren, die dem mit der ungültig gewordenen Bestimmung
verfolgten Zweck am nächsten kommt.
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