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Wir über uns

ACE Stoßdämpfer GmbH
Albert-Einstein-Straße 15
D-40764 Langenfeld

als Bestellerin nachfolgend ACE

(Stand März 2003)

Zur Verwendung gegenüber:

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)
  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Geltungsbereich
  1. Die Einkaufsbedingungen von ACE gelten ausschließlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Entgegenstehenden oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Lieferbedingungen wird im voraus widersprochen, es sei denn, es wird ihrer Geltung seitens ACE schriftlich zugestimmt.
  3. Mit Ausführung der Bestellung von ACE werden diese Einkaufsbedingungen für diesen und alle nachfolgenden Aufträge anerkannt, auch wenn in einer Auftragsbestätigung, einem Lieferschein, einer Rechnung, in einem Schreiben des Lieferanten oder in sonstiger Weise auf die Bedingungen des Lieferanten verwiesen wird.
  4. Die Einkaufsbedingungen der ACE gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen der ACE abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird.
  5. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
II. Bestellung und Auftragsbestätigung, Vertragsänderung
  1. ACE kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Auftragseingang schriftlich angenommen hat. (Auftragsbestätigung)
  2. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist ACE nur gebunden, wenn ACE der Abweichung schriftlich zugestimmt hat.
  3. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von ACE schriftlich bestätigt worden sind.
  4. ACE kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtilch der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

III. Lieferzeit

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von ACE angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
  2. Erfolgt eine Lieferung oder eine vereinbarte Teillieferung aus Verschulden des Lieferers ganz oder teilweise nicht zum vereinbarten Termin, ist ACE berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von ACE zu setzenden Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Bei einem Fixkauf (§ 376 HGB) entfällt das Erfordernis einer Nachfristsetzung.
  4. Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich ACE vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei ACE auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
  5. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.
  6. Im Fall des Lieferverzuges ist ACE berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
  7. Dem Lieferanten steht das Recht zu, ACE nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  8. Durch die Annahme einer verspätet erfolgten Lieferung werden etwaige Schadenersatzansprüche von ACE nicht berührt.
  9. Bei Beantragung oder Eröffnung von Insolvenz-, Vergleichs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Lieferers bzw. bei Ablehnung eines solchen Verfahrens mangels Masse, bei Wechsel- oder Scheckprotesten und bei Zahlungseinstellungen ist ACE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und zwar auch dann, wenn der Vertrag von ACE oder dem Lieferer oder beiderseits schon ganz oder teilweise erfüllt worden ist, die Gewährleistungsfristen für den Lieferer jedoch noch nicht abgelaufen sind.

IV. Gefahrübergang und Versand, Versandkosten

  1. Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von ACE angegebenen Empfangsstelle über.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit ACE keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann ACE ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
  3. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhaltes sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen.

V. Lieferhindernisse

  1. Nicht voraussehbare und nicht von ACE zu vertretende behördliche Maßnahmen, Ereignisse höherer Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung befreien ACE für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung.
  2. Dauert ein solches Ereignis länger als 2 Monate oder wird die von ACE zu erbringende Leistung infolge dieser Ereignisse auf Dauer unmöglich, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

VI. Rechnungen, Fälligkeiten

  1. In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummer jeder einzelnen Position anzugeben. Erst dann können sie bearbeitet werden. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zur Zahlung fällig. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
  2. Soweit der Auftragnehmer Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch die Übergabe dieser Unterlagen voraus. Erst mit Übergabe dieser Dokumente sind die Rechnungen zur Zahlung fällig.

VII. Preise, Zahlungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
  2. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, beinhaltet der Preis die Lieferung einschließlich Versand, Versicherung und Verpackung.
  3. Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt.
  4. Zahlungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart sein sollte, innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab vollständiger Lieferung und Erhalt der prüffähigen Rechnung, frühestens aber ab Liefertermin, unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  5. Soweit der Auftragnehmer Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch die Übergabe dieser Unterlagen voraus. Erst mit Übergabe dieser Dokumente sind die Rechnungen zur Zahlung fällig (Ziffer VI.). Skontoabzug ist auch zulässig, wenn ACE aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
  6. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.

VIII. Forderungsabtretung

Die Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ACE zulässig.

IX. Sach- und Rechtsmängelhaftung, Mängelrüge

  1. Die Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Geht die Mängelanzeige dem Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist zu, so verjährt der den konkreten Mangel betreffende Gewährleistungsanspruch 6 Monate nach Zugang, in keinem Falle jedoch vor Ablauf der Gewährleistungspflicht.
  3. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungspflicht auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl von ACE entweder die Mängel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.
  4. Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder –leistung nicht innerhalb einer von ACE zu setzenden angemessenen Frist aus, ist ACE berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und/oder Schadensersatz zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Lieferant außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
  5. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn der Eintritt des Verzugs geliefert wird und ACE wegen der Vermeidung eines Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.
  6. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.
  7. Mängelrügen können innerhalb von 10 Tagen seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, binnen 10 Tagen seit ihrer Feststellung erhoben werden.

X. Schutzrechte

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Wird ACE diesbezüglich von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, ACE auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die ACE aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

XI. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung

  1. Sofern ACE Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich ACE hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für ACE vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der ACE mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sachen zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird der von ACE beigestellte Gegenstand mit anderen, ACE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ACE daran das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache von ACE als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant von ACE anteilsmäßig das Eigentum überträgt: der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für ACE.
  3. An Werkzeugen behält sich ACE das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von ACE bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die ACE gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant ACE sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, macht er sich gegenüber ACE schadenersatzpflichtig.
  4. Dem Lieferanten von ACE überlassene Werkzeuge, Formen, Muster,Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von ACE weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann ACE ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung von ACE offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Langenfeld. ACE ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch am Gericht seines Firmensitzes zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von ACE Erfüllungsort.
  3. Es findet ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung.

XIII. Salvatorische Klausel

  1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.